Vereinsstatuten
1.Name und Sitz
1.1. Name
Der Satus Sportverein Wetzikon wurde 1921 im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet.
Der Verein ist dem SATUS Schweiz angeschlossen und anerkennt dessen Statuten, Reglemente und Beschlüsse.
1.2. Sitz
Der Vereinssitz befindet sich in Wetzikon.
1.3. Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
2. Zweck
Der Verein bezweckt für seine Mitglieder:
– die Förderung des gesunden Breitensports, Bewegung und Gesundheit im Rahmen der Zielsetzungen des SATUS
– die Pflege der Kameradschaft, der sportlichen Haltung und einer sinnvollen Freizeitgestaltung
– die Durchführung sportlicher und kultureller Veranstaltungen
– die Ausbildung von Sportfunktionär*innen (Technische Leitungen, Trainer*innen, Schiedsrichter*innen usw.)
– die Mitwirkung bei J+S und vom SATUS angebotenen Organisationen.
– die Förderung eines respektvollen und fairen Sports gemäss Ethik-Charta von Swiss Olympic.
Innerhalb des Vereins können beliebige Turn-, Sport- und Spielarten betrieben werden.
Der Verein fördert die verschiedenen Sportarten im Sinne des Amateursportgedankens.
3. Mitgliedschaft
3.1. Bestand
Der Verein besteht aus Mitgliedern aller Geschlechter, nämlich:
– Jugendmitgliedern
– Junior*innen Mitgliedern
– Aktivmitgliedern
– Passivmitgliedern
– Ehrenmitgliedern
– Die Adressen der Mitglieder dürfen im Rahmen der Zweckbestimmung (Art. 2 der Statuen) vom Verein verwendet werden.
– Als Jugendmitglieder können mit schriftlicher Einwilligung der Eltern schulpflichtige Kinder bis zum zurückgelegten 15. Altersjahr aufgenommen werden.
– Als Junior*innen Mitglieder können Jugendliche nach dem 15. Altersjahr aufgenommen werden. Sie treten frühestens nach dem 19. Altersjahr zu den Aktivmitgliedern über.
– Aktivmitglied kann jede Person werden, die das 19. Altersjahr überschritten hat.
– Als Passivmitglieder können ehemalige Aktivmitglieder sowie Freund*innen und Gönner*innen aufgenommen werden.
– Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben.
3.2. Rechte und Pflichten
– Mitglieder sind zur regelmässigen Bezahlung der Beiträge, sowie zur Einhaltung der Statuten verpflichtet.
– Alle Mitglieder (ausser Jugendmitglieder) sind stimmberechtigt und wählbar.
– Mitglieder mit Amt müssen dieses nach bestem Wissen und Gewissen führen.
3.3. Aufnahme
– Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Beitrittsgesuch an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
– Bei Ablehnung entscheidet die Generalversammlung.
3.4. Austritt
– Der Austritt ist auf die nächste GV möglich und muss schriftlich erfolgen.
– Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt bestehen.
– Der Austritt wird erst wirksam nach Erfüllung aller Verpflichtungen.
– Mitglieder, die ein Amt innehaben, haben ihren Austritt während der Amtszeit zu begründen.
3.5. Sperre & Ausschluss
– Mitglieder, die trotz wiederholter schriftlicher Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vereinsvorstand ohne formelles Ausschlussverfahren ausgeschlossen werden. Der betroffenen Person ist schriftlich mitzuteilen, dass der Ausschluss erfolgt ist. Ein Ausschluss kann widerrufen werden.
– Mitglieder, die durch Nachlässigkeit, Unverträglichkeit oder verletzendes Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern den Zusammenhalt im Verein beeinträchtigen oder sich an Turnanlässen, Wettkämpfen oder Wettspielen unsportlich verhalten, können vom Vereinsvorstand für maximal sechs Monate in ihren Rechten eingeschränkt werden (Sperre). Das Verfahren und die Folgen richten sich nach den Statuten des SATUS Schweiz.
– Der Vorstand hört das auszuschliessende Mitglied vorgängig an.
– Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie müssen sämtliche sich in ihrer Verwahrung befindlichen Gegenstände oder Akten des Vereins zurückgeben.
4. Organisation
4.1. Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
4.2. Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
– die Generalversammlung
– der Vereinsvorstand
– die Revisionsstelle (Revisor*innen)
– die einzelnen Riegen
4.3. Amtsdauer
Die Amtsdauer für alle Vereinsorgane beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist an der Generalversammlung möglich. Die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt, ab dem Zeitpunkt der Einführung der Statuen (2026).
Ausnahme: Es werden drei Personen der Revisionsstelle (Ersatz → 2. Revisor*in → 1. Revisor*in) für je drei Jahre gewählt, wobei jährlich eine Funktionsstufe aufgerückt wird.
5. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich spätestens bis Ende Januar statt. Der Vereinsvorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Zudem können ein Fünftel der Mitglieder oder drei Riegenleitungen die Einberufung verlangen.
5.1. Einberufung
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 21 Tage vorher schriftlich an alle Mitglieder.
5.2. Traktandenliste
– Nur Geschäfte, die auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können behandelt und beschlossen werden.
– Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ausdrücklich eine geheime Abstimmung verlangt wird.
– Über Ordnungsanträge wird sofort abgestimmt.
– Bei Beschlussfassungen gilt das einfache Mehr der stimmenden Mitglieder, sofern kein qualifiziertes Mehr verlangt wird. Die vorsitzende Person stimmt mit.
– Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5.3. Anträge
Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vereinsvorstand eingereicht werden.
5.4. Aufgaben und Rechte der Generalversammlung
– Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Generalversammlung
– Abnahme der Berichte des Vorstandes
– Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle
– Festsetzung der Beiträge und Gebühren
– Genehmigung des Budgets
– Wahlen:
- der vorsitzenden Person (Präsidium)
- der übrigen Vorstandsmitglieder
- der Revisionsstelle
– Beratung und Beschlussfassung über Anträge
– Abänderung oder Ergänzung der Statuten
6. Vereinsvorstand
6.1. Grösse des Vorstandes
– Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden.
– Neu gewählte Vorstandsmitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Das Präsidium führt den Vorsitz.
– Im Vorstand sind beide Geschlechter zu je mindestens 20% vertreten. Fehlen Kandidaturen eines Geschlechts, kann die Quote vorübergehend unterschritten werden.
6.2. Aufgaben und Rechte
– Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
– Er erledigt alle Geschäfte, die nicht in den Kompetenzbereich der Generalversammlung fallen.
– Er informiert die Mitglieder an der nächsten Generalversammlung über seine Tätigkeit.
– Er ernennt die Riegenleitungen.
– Anpassungen des Vereinsreglements liegen im Kompetenzbereich des Vorstandes.
6.3. Interessenkonflikte
– Besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bei einem Mitglied des Vorstandes hinsichtlich eines Beschlusses des Vorstandes, so orientiert diese Person den Präsidenten oder die Präsidentin und tritt für Beratung und Entscheidung in den Ausstand. Zudem unterlässt diese Person jeglichen Austausch mit anderen Vorstandsmitgliedern über den Beschluss.
– Die Stimmenthaltung aufgrund eines Interessenkonflikts ist im Protokoll festzuhalten.
– Betrifft der Interessenskonflikt den Präsidenten oder die Präsidentin, so orientiert diese einen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin.
7. Revisionsstelle
– Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Revisor*innen sowie eine Ersatzperson.
– Die Revisionsstelle kann jederzeit die Vereinskasse prüfen.
– Sie erstattet der Generalversammlung Bericht und Antrag.
8. Riegen
Innerhalb des Vereins können nach Bedarf Riegen für unterschiedliche Sportarten gebildet
oder aufgelöst werden. Die Generalversammlung entscheidet über Neugründungen und Auflösungen.
9. Finanzen
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
– ordentlichen Mitgliederbeiträgen (gemäss Vereinsreglement)
– Erträgen aus Veranstaltungen
– freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen
– Subventionen
Riegen können in Absprache mit dem Vorstand zusätzliche Beiträge erheben.
10. Doping / Ethik
Der Verein setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein und handelt und kommuniziert respektvoll und transparent.
Der Verein anerkennt die aktuelle «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und macht deren Prinzipien bei seinen Mitgliedern bekannt.
Der Verein unterstellt sich dem Doping-Statut und dem Ethik-Statut von Swiss Olympic, sowie den erweiterten, präzisierenden Dokumenten. Die entsprechenden Bestimmungen sind namentlich für seine Organe, Mitarbeitenden, Mitglieder, Athlet*innen, Coaches, Betreuer*innen, Leiter*innen, und Funktionär*innen anwendbar. Mutmassliche Verstösse werden von Swiss Sport Integrity (SSI) untersucht und entsprechend den mit dem Ethik-Statut definierten Fällen sanktioniert. In den übrigen Fällen erfolgt die rechtliche Beurteilung und gegebenenfalls Sanktionierung gemäss den jeweiligen Bestimmungen im Doping-Statut und im Ethik-Statut ausschliesslich durch das Schweizer Sportgericht (SSG) unter Ausschluss der staatlichen Gerichte
Der Verein anerkennt zudem die Aufgaben und Kompetenzen der Ethikkommission des STV gemäss den STV-Statuten bzw. den einschlägigen Reglementen.
11. Schluss- und Übergangsbestimmungen
11.1. Statutenänderungen
– Änderungen der Statuten können durch eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern der Antrag auf der Traktandenliste aufgeführt ist.
– Eine Genehmigung durch den zuständigen Verband bleibt vorbehalten
11.2. Vereinsauflösung
– Der Verein kann seine Auflösung an einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschliessen, sofern nicht mindestens fünf Mitglieder den Weiterbestand verlangen. Termin und Ort dieser Versammlung sind unter vorheriger Bekanntgabe des Traktandums den Mitgliedern sowie dem zuständigen Verbandsvorstand mindestens 30 Tage vorher mitzuteilen.
– Das Vermögen des aufgelösten Vereins wird vom zuständigen Verband übernommen und verwaltet. Die für die Übergabe verantwortlichen Funktionstragenden sorgen für eine ordnungsgemässe Übergabe.
– Falls sich innert fünf Jahren kein SATUS-Verein mit derselben Zweckbestimmung bildet, fällt das Vermögen an den zuständigen Verband.
11.3. Austritt aus dem SATUS Schweiz
Der Verein kann den Austritt aus dem SATUS Schweiz an einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschliessen.
Termin und Ort dieser Versammlung sind unter vorheriger Bekanntgabe des Traktandums den Mitgliedern mindestens 30 Tage vorher mitzuteilen.
12. Schlussbestimmungen
Der Verein anerkennt die Statuten des SATUS Schweiz. Wird eine Materie von den vorliegenden Statuten nicht geregelt oder weicht eine Bestimmung von denjenigen der Statuten des SATUS Schweiz ab, gelten die Statuten des SATUS Schweiz.
13. Inkraftsetzung
Die Genehmigung der vorstehenden Vereinsstatuten erfolgte an der Generalversammlung vom 30. Januar 2026