Vereinsstatuten

1 Name und Sitz

1.1 Name

1 Der auf der Titelseite genannte Verein wurde 1921 im Sinne von Art 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet.

2 Der Verein ist als Sektion dem SATUS Schweiz angeschlossen und anerkennt dessen
Statuten, Reglemente und Beschlüsse.

1.2 Sitz

Der Vereinssitz befindet sich in Wetzikon.

2 Ziele und Aufgaben

1 Der Verein bezweckt im Dienste seiner Mitglieder:
– die Förderung des gesunden Breitensportes im Rahmen der Zielsetzungen des
SATUS;
– die Pflege der Kameradschaft, der sportlichen Gesinnung und einer sinnvollen
Freizeitgestaltung;
– die Durchführung sportlicher und kultureller Veranstaltungen;
– die Ausbildung von Sportfunktionären (Technische Leiter, Trainer, Schiedsrichter
usw.);
– die Mitwirkung bei J + S und weiteren vom SATUS angebotenen Organisationen;
2 Innerhalb des Vereins können beliebige Turn-; Sport- und Spielarten betrieben werden.
3 Der Verein fördert die verschiedenen Sportarten im Sinne des Amateursportgedankens.

3 Mitgliedschaft

3.1 Bestand

1 Der Verein besteht aus Mitgliedern beiderlei Geschlechts, nämlich:
– Jugendmitgliedern
– Juniorenmitgliedern
– Aktivmitgliedern
– Passivmitgliedern
– Ehrenmitgliedern

2 Als Jugendmitglieder können mit schriftlicher Einwilligung der Eltern schulpflichtige
Mädchen und Knaben bis zum zurückgelegten 15. Altersjahr aufgenommen werden.

3 Als Juniorenmitglieder können Mädchen und Knaben nach dem zurückgelegten 15.
Altersjahr aufgenommen werden. Sie treten frühestens nach dem 19. Altersjahr zu
den Aktiven über.

4 Aktivmitglied kann jede Person werden, die das 19. Altersjahr überschritten hat.

5 Als Passivmitglieder können ehemalige Aktivmitglieder und Freunde und Gönner
aufgenommen werden, die dem Verein mit moralischer und finanzieller Unterstützung
beistehen.

6 Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben.

3.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1 Die Mitglieder sind zur regelmässigen Bezahlung der Beiträge und zur Einhaltung
der Statuten, Reglemente und Beschlüsse verpflichtet.

2 Sämtliche Mitglieder (ausgenommen die Jugendmitglieder) sind vom Tage ihrer
Aufnahme an stimmberechtigt und in alle Funktionen wählbar. Sie geniessen alle
statutarischen Rechte. Insbesondere steht ihnen das Recht zu, Anträge an die General-
oder Riegenversammlung einzureichen.

3 Mitglieder, die in ein Amt gewählt werden, sind verpflichtet, dieses nach bestem
Wissen und Gewissen zu führen. Sofern für ein Amt eine Stellenbeschreibung besteht,
ist deren Einhaltung zwingend.

3.3 Aufnahme

1 Der Vereinsvorstand entscheidet anhand der schriftlich vorzulegenden Beitrittserklärung
über die Aufnahme von Mitgliedern.

2 Verweigert der Vereinsvorstand die Aufnahme, entscheidet die Generalversammlung
endgültig.

3.4 Austritt

1 Der Austritt aus dem Verein ist durch schriftliche Mitteilung zu jeder Zeit möglich.
2 Der Austritt wird erst rechtskräftig, wenn sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem
Verein erfüllt sind.
3 Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben ihren Austritt während der Amtszeit zu
begründen.
4 Bei einem Austritt während des Vereinsjahres bleibt der Mitgliederbeitrag für das
ganze Jahr geschuldet.

3.5 Streichung, Sperre, Ausschluss

1 Mitglieder, die trotz wiederholter schriftlicher Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen
nicht nachkommen, können vom Vereinsvorstand ohne formelles Ausschlussverfahren
gestrichen werden. Dem Betroffenen ist von der erfolgten Streichung
schriftlich Mitteilung zu machen. Die Streichung kann widerrufen werden.

2 Mitglieder, die wegen Nachlässigkeit, Unverträglichkeit, verletzendem Verhalten gegenüber
anderen Mitgliedern, usw. den guten Zusammenhalt im Verein stören oder
sich bei Turnanlässen, Wettkämpfen oder Wettspielen unsportlich benehmen, können
vom Vereinsvorstand bis auf die Dauer von sechs Monaten in ihren Rechten
eingestellt werden (Sperre). Das Verfahren und die Folgen der Sperre richten sich
nach den Statuten des SATUS Schweiz (Art:15.5).

3 Der Ausschluss aus dem Verein kann auf Antrag des Vorstandes durch Zweidrittelsmehrheit
der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder erfolgen,
wenn:
– die Statuten, Reglemente und Beschlüsse vorsätzlich missachtet werden;
– die Interessen des Vereins oder des Gesamtverbandes geschädigt werden.

4 Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist 10 Tage vor der Versammlung,
an welcher der Ausschlussantrag gestellt wird, hievon durch eingeschriebenen Brief
Kenntnis zu geben.

5 Im Falle einer Streichung, einer Sperre oder eines Ausschlusses steht dem Mitglied
das Recht zu, innert 30 Tagen, von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, entsprechend
den Bestimmungen der Statuten SATUS Schweiz (Art. 12.2) die Beschwerdekommission
von SATUS Schweiz anzurufen.

6 Nimmt der Auszuschließende an der Versammlung teil, so läuft die Beschwerdefrist
von diesem Tage an. Eine schriftliche Mitteilung erübrigt sich in diesem Fall.
Vereinsstatuten SATUS Wetzikon

7 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Statuten SATUS Schweiz (Art.12.3).
8 Ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen. Sie haben in ihrer Verwahrung befindliche Gegenstände
oder Akten des Vereins auszuhändigen.

4 Organisation

4.1 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.

4.2 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
– die Generalversammlung;
– der Vereinsvorstand;
– die Revisoren;
– die einzelnen Riegen.

4.3 Amtsdauer

Die Amtsdauer für alle Vereinsorgane beträgt ein Jahr.
Wiederwahl an der Generalversammlung möglich.
Ausnahme: Es werden 3 Revisoren (Ersatzrevisor -> 2. Revisor -> 1. Revisor) für je 3
Jahre gewählt, wobei sie jährlich um eine Funktionsstufe nachrücken.

5 Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt alljährlich spätestens
bis Ende Januar zusammen. Der Vereinsvorstand kann eine ausserordentliche
Generalversammlung einberufen. Ebenfalls können ein Fünftel der Mitglieder oder drei
Riegenvorstände vom Vereinsvorstand die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung
verlangen.

5.1 Einberufung

Die Generalversammlung ist den Mitgliedern schriftlich mindestens 21 Tage vorher anzuzeigen.

5.2 Traktandenliste

1 Nur in der Traktandenliste aufgeführte Geschäfte können an der Generalversammlung
behandelt und beschlossen werden.
2 Die Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ausdrücklich geheime Abstimmung
verlangt wird. Über Ordnungsanträge ist sofort abzustimmen.
3 Bei Beschlussfassungen gilt das einfache Mehr der stimmenden Mitglieder, wenn
die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen. Der Präsident stimmt mit.
4 Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5.3 Anträge

Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungsdatum
beim Vereinsvorstand schriftlich eingereicht werden.
Vereinsstatuten SATUS Wetzikon

5.4 Aufgaben und Rechte

1 Genehmigung des Protokolls der vorhergegangenen Generalversammlung;
2 Abnahme der Berichte des Vorstandes;
3 Abnahme der Rechnung und des Revisorenberichtes;
4 Festsetzung der Beiträge und Gebühren;
5 Abnahme des Budgets
6 Wahlen:
– des Präsidenten;
– des Kassiers;
– der übrigen Vorstandsmitgliedern mit ihren Chargen;
– der Revisoren.
7 Beratung und Beschlussfassung über Anträge;
8 Abänderung oder Ergänzung der Statuten.

6 Vereinsvorstand

6.1 Grösse des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern.

6.2 Aufgaben und Rechte

1 Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen;
2 Der Vorstand erledigt alle nicht in den Kompetenzbereich der Generalversammlung
fallenden Geschäfte;
3 Der Vorstand orientiert seine Vereinsmitglieder an der nächsten ordentlichen oder
ausserordentlichen Generalversammlung;
4 Der Vorstand ernennt die Riegenleiter;
5 Anpassungen vom Vereinsreglement sind im Kompetenzbereich des Vereinsvorstands.

7 Revisoren

1 Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor;
2 Den Revisoren steht das Recht zu, jederzeit die Vereinskasse zu prüfen;
3 Sie erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

8 Riegen

Innerhalb des Vereins können nach Bedarf Riegen für die verschiedenen Sportarten
gebildet werden. Für die Bildung neuer und die Auflösung bestehender Riegen ist die
Generalversammlung zuständig.

9 Finanzen

1 Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
– den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, deren Höhe im Vereinsreglement festgesetzt
ist;
– Erträgen aus Veranstaltungen;
– freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen;
– Subventionen.
2 Die Riegen können in Absprache mit dem Vorstand zusätzliche Beiträge erheben.
Vereinsstatuten SATUS Wetzikon Seite 5 / 5
3 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung von einzelnen Mitgliedern ist ausgeschlossen.

10 Schluss- und Übergangsbestimmungen

10.1 Statutenänderungen

Änderungen dieser Vereinsstatuten können durch eine ordentliche oder ausserordentliche
Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden,
sofern ein entsprechender Antrag in der Traktandenliste veröffentlicht worden ist.
Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den zuständigen Kantonal- oder Regionalverband
oder zentralen Sportverband (Statuten SATUS Schweiz, Art. 15.8.14).

10.2 Vereinsauflösung

1 Der Verein kann seine Auflösung an einer Generalversammlung mit einer Stimmenmehrheit
von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschliessen,
sofern nicht mindestens fünf Vereinsmitglieder den Weiterbestand beschliessen.
Termin und Ort dieser Versammlung sind unter vorheriger Bekanntgabe des Traktandums
den Mitgliedern und dem zuständigen Verbandsvorstand mindestens 30
Tage vorher mitzuteilen. Dessen Delegierte nehmen mit beratender Stimme an den
Verhandlungen teil (Statuten SATUS Schweiz Art. 15.8.4).
2 Das Vermögen des aufgelösten Vereins wird vom zuständigen Verband übernommen
und verwaltet. Die Vereinsfunktionäre sind für die ordnungsgemässe Übergabe
verantwortlich.
3 Falls sich innert fünf Jahren kein SATUS-Verein mit derselben Zweckbestimmung
bildet, fallen diese Aktiven dem zuständigen Verband zu.

10.3 Austritt aus dem SATUS Schweiz

Der Verein kann den Austritt aus dem SATUS an einer Generalversammlung mit einer
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschliessen.
Termin und Ort dieser Versammlung sind unter vorheriger Bekanntgabe des Traktandums
den Mitgliedern und dem zuständigen Verbandsvorstand mindestens 30 Tage
vorher mitzuteilen. Dessen Delegierte nehmen mit beratender Stimme an den Verhandlungen
teil (Statuten SATUS Schweiz Art. 15.8.5).

10.4 Schlussbestimmungen

Der Verein anerkennt die Statuten SATUS Schweiz. Wird eine Materie von den vorliegenden
Statuten nicht geregelt oder weichen diese von denjenigen der Statuten
SATUS Schweiz ab, so gelten letztere.

10.5 Inkraftsetzung

Die Genehmigung der vorstehenden Vereinsstatuten erfolgte an der Generalversammlung
vom: 28. Januar 2011